— 54 —
25.
Zu § 62 des An den geordneten Mahlzeiten der Internen haben die dem Internate des Seminars
Gesetzes. nicht angehörenden Seminaristen nicht Theil zu nehmen. Doch soll den Oeconomen
nachgelassen sein, mit Vorwissen und Genehmigung des Directors, beziehentlich auch
der nächsten Aufsichtsbehörde bei Stiftungsanstalten, externe Zöglinge zu beköstigen,
so lange und insoweit hierdurch nicht Unzuträglichkeiten für das Internat entstehen.
26.
Zu § 64 des Die Annahme der Hilfs= und aller provisorischen Lehrer erfolgt nach § 20, al. 2
Gesetzes. des Gesetzes.
Als solche sind Lehrer, welche nur die Schulamtscandidatur erlangt haben, in der
Regel nicht zu verwenden.
27.
Zu §65, al. 2, Die Mitwirkung der Seminarlehrer bei Beaufsichtigung des Internats beschränkt
feh sich, abgesehen von der dem ersten Oberlehrer zunächst obliegenden Vertretung des
Deirectors in allen Directorialgeschäften, auf die abwechselnde Beaufsichtigung während
der Wochentage an den Nachmittagen von 5 Uhr ab bis nach dem Schlusse des Abend-
gebets, während der Sonn= und Festtage auf die Zeit von 3 bis 9 Uhr Nachmittags.
Das Nähere hierüber ist in einer Inspectionsordnung zu bestimmen, welche von dem
Director in Gemeinschaft mit der Lehrerconferenz zu entwerfen und der obersten Schul-
behörde zur Genehmigung vorzulegen ist.
28.
Zu 867, al. 2 Die Aufsicht über die wissenschaftliche und pädagogische Leitung und die bezüglichen
des Gesetzes. Leistungen der Seminare steht ausschließlich der obersten Schulbehörde zu.
29.
Zu § 75, al. 1 Alle mit gegenwärtiger Verordnung und deren Beilagen (vergl. vorstehend unter 6)
und 0o“ Ge= nicht im Einklange stehenden Bestimmungen, insbesondere
das Regulativ für die Gymnasien vom 1. Juni 1870 (Seite 162 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1870),
das Regulativ für die Realschulen vom 2. Juli 1860 (Seite 97 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1860), nebst den Nachträgen vom
2. December 1870 (Seite 429 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1870) und 15. Mai 1873 (Seite 440 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1873),