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die Ordnung der evangelischen Schullehrerseminare vom Jahre 1857 (Seite
251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) und
die Lehrordnung für die evangelischen Schullehrerseminare vom 14. Juli 1873
(Seite 486 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
werden aufgehoben.
30.
Das vorliegende Gesetz, gegenwärtige Verordnung und die mit derselben (vergl. Zu § 75, al. 3
vorstehend unter 6) publicirten Lehr-, Prüfungs= und Seminarordnungen treten am des Gesetes.
1. April 1877
in Kraft.
Zu dem nämlichen Zeitpunkte treten die in §§ 5 bis 7 des Gesetzes geordneten
neuen Behörden in Wirksamkeit. Es sind daher hierzu rechtzeitig die erforderlichen
Einleitungen zu treffen.
Dresden, den 29. Januar 1877.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.
A.
Arhr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien.
A.
Lehrordnung.
& 1. Die Lehrgegenstände theilen sich in Gegenstände
1. wissenschaftliche Fächer, unter welchen Religion, die deutsche, lateinische, griechische, des Unterrichts.
französische, beziehentlich die hebräische Sprache, philosophische Propädeutik in
Verbindung mit dem deutschen Unterrichte, Zahlenrechnen, Mathematik, Physik,
Naturbeschreibung, Geographie und Geschichte und in
2. Künste und Fertigkeiten, worunter Zeichnen, Schönschreiben, Gesang und Turnen
inbegriffen sind.
Sämmtliche Lehrgegenstände unter 1 und 2 sind obligatorisch, die hebräische Sprache
jedoch nur für Diejenigen, welche Theologie zu studiren beabsichtigen, Zeichnen nur für
die Classen Sexta und Quinta.