Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 57 — 
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages beginnt in 
allen Classen mit Gebet. 
Ueber Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die Lehrziele 
ist das Nähere in dem nachstehenden 
Lehrplane 
enthalten. 
6#6. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterrichte so Religions— 
nöthige Einheit erzielt wird, in der Regel durch alle Classen von demselben Lehrer, und unterricht. 
nur da, wo der Umfang der Anstalt dies nicht gestattet, von mehreren Lehrern zu er— 
theilen. Im letzteren Falle ist auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im Lehr— 
gange zu achten. 
Uebrigens soll derselbe in den Mittel- und Oberclassen nur von Lehrern ertheilt 
werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische Examen vor der 
Prüfungscommission in Leipzig bestanden haben. 
Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche nicht der evangelisch— 
lutherischen Kirche angehören, vergleiche § 7 der Ausführungsverordnung. 
§&# 7. Für die Vertheilung des religiösen Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen Vertheilungdes 
des Gymnasiums hat ein doppelter Gesichtspunkt den Maßstab abzugeben. Einmal tNiN“ 
sollen die Schüler des Gymnasiums bis zu ihrer Confirmation und, da dieselbe frühestens « 
am Schlusse des Unterrichtsjahrs der Quarta, meist aber mit Beendigung des Curses 
der Unter- oder Obertertia zu erfolgen pflegt, bereits in diesen Classen einen vollstän— 
digen und in sich abgeschlossenen Unterricht über biblische Geschichte und Katechismuslehre 
empfangen. Sodann aber ist eine der sonstigen Gymnasialbildung entsprechende um— 
fassendere religiöse Ausbildung durch Lectüre der heiligen Schrift, durch tiefere Be— 
gründung der christlichen Lehre und durch Belehrungen aus der Religions- und Kirchen— 
geschichte anzustreben. 
Darnach vertheilt sich der religiöse Unterrichtsstoff, wie folgt: 
in Sexta wöchentlich 3 Stunden: biblische Geschichte des Alten Testaments; 
Worterklärung und Memoriren des ersten Hauptstücks; 
in Quinta 3 Stunden: biblische Geschichte des Neuen Testaments; Memo- 
riren und Erklärung des zweiten Hauptstücks; 
in Quarta 3 Stunden: Erklärung und Memoriren des dritten, vierten und 
fünften Hauptstücks; dazu in allen 3 Unterclassen Einprägung von 
Kirchenliedern in zweckmäßiger Abstufung; 
in Unter= und Obertertia 2 Stunden: zusammenhängende Wiederholung des 
Katechismusunterrichts und Einführung in das Alte und Neue Testa- 
ment und in die Kenntniß der biblischen Schriften selbst;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.