Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

in Unter= und Obersecunda 2 Stunden: Kirchengeschichtliches, namentlich 
über die Anfänge der christlichen Kirche, die Ausbreitung des Christen- 
thums und die Reformation; fortgesetzte Bibellectüre; 
in Unter= und Oberprima 2 Stunden: Glaubens= und Sittenlehre unter 
Anschluß an die Schriften des Neuen Testaments und an die Luthe- 
rischen Bekenntnißschriften, insbesondere die Confessio Augustang. 
Lehrziel. §& . Der Religionsunterricht hat vor Allem auf Erweckung und Belebung des 
christlich-religiösen Sinnes und auf feste Begründung evangelischen Glaubens hinzuwirken. 
Zugleich soll aber bei Abschluß des Gymnasialcurses ein eingehendes Verständniß der 
heiligen Schrift, ausreichende Kenntniß der Geschichte der christlichen Kirche und ein Er- 
fassen der Lehren der evangelischen Kirche in wissenschaftlicher Begründung vermittelt sein. 
Deutsche §9. Der Unterricht in der deutschen Sprache hat zu umfassen: Orthographie und 
Sprache. Grammatik; Stilbildung durch methodisch fortschreitende Aufgaben bis zu freien Aus- 
arbeitungen und Reden, mit strenger Anwendung der Grundsätze der Logik auf die für 
schwierigere Ausarbeitungen zu fertigenden Dispositionen; Anleitung zu mündlicher 
Wohlredenheit durch den Vortrag auswendig gelernter prosaischer und poetischer Muster- 
stücke und in den oberen Classen durch freie Vorträge über gegebene Themata; endlich 
einen Abriß der Literaturgeschichte in Verbindung mit der Lectüre ausgewählter Stücke 
aus den deutschen Klassikern. 
Vertheilungddes N 10. In Sexta wöchentlich 3 Stunden: 
Annere- Uebung der Lesefertigkeit. Die Lesestücke werden aus dem Lesebuche auf- 
gegeben, nachdem das zum Verständniß durchaus Nothwendige dazu bemerkt worden ist, 
zuerst von dem Lehrer selbst in mustergiltiger Weise vorgelesen, in sprachlicher Beziehung 
durchgenommen und dann von einigen Schülern nachgelesen. Deutliche und reine 
(dialectfreie) Aussprache, richtiger und angemessener Vortrag ist dabei zu erstreben. 
Die Orthographie ist durch Anhalten zu richtiger Aussprache und zur Auf- 
merksamkeit bei dem Lesen, durch Dictate und durch Mittheilung der nöthigen Regeln 
einzuüben. 
Grammatik; Interpunction. Die Wortarten und Wörterclassen, die Lehre 
von der Declination und Conjugation und von den Fällen, welche die Präpositionen 
regieren, sind mit Bezugnahme auf den begonnenen Unterricht im Lateinischen und mit 
möglichster Festhaltung der gleichen Terminologie an Lesestücken und mittelst schriftlicher 
Aufgaben einzuüben; ingleichen ist die Lehre vom einfachen Satze nebst einigen wichtigen 
Conjunctionen durchzunehmen, besonders um daran zugleich die Hauptregeln von der 
Interpunction einzuüben. 
Der mündliche Ausdruck wird, insoweit damit in dieser Classe begonnen werden 
kann, durch Recitiren kleiner Gedichte und kurzer prosaischer Abschnitte aus dem Lese-
	        
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