Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Am Ende des Cursus muß eine übersichtliche Darstellung der Botanik, Zoologie 
und Mineralogie, sowie der hauptsächlichsten physikalischen Erscheinungen, Kräfte und 
Gesetze aufgenommen sein. 
s# 31. Wie der geographische Unterricht die Aufgabe hat, den Schüler nach und Geographie 
nach in topischer, physikalischer, politischer und ethnographischer Beziehung auf der Erd- Gesiung te: 
oberfläche zu orientiren, so fällt dem geschichtlichen Unterrichte die Aufgabe zu, den unterrichts- 
Schüler in der Entwickelungsgeschichte der historischen Völker und Reiche und damit in aufgabe. 
der Entwickelungsgeschichte des menschlichen Geschlechts selbst durch Mittheilung und 
Einprägung ihrer wichtigsten Momente zu orientiren. Zu dieser didaktischen Aufgabe 
des geschichtlichen Unterrichts tritt die weitere ethische Aufgabe, die sittlichen Lehren der 
Geschichte zur Verstandes= und Herzensbildung der Schüler zu verwerthen und auf 
Erweckung von Vaterlandsliebe und Begeisterung für alles Große und Edle zu wirken. 
#v932. Der geograyhische Unterricht ist nur in den Classen von Sexta bis mit Geographie 
Untersecunda (in den Unter= und Mittelclassen) selbstständig und getrennt von dem * 
geschichtlichen Unterrichte in wöchentlich 2 Stunden, beziehentlich in Untersecunda in stoffs. 
1 Stunde, von Obersecunda an aber in Verbindung mit dem geschichtlichen Unter- 
richte in wöchentlich 3 Stunden zu ertheilen. Da aber erfahrungsmäßig in den nach- 
folgenden 3 Jahren bis zur Beendigung des Gymnasialcursus von dem erworbenen, 
geordneten und speciellen geographischen Wissen viel wieder verloren geht, wenn die 
Erneuerung desselben blos der gelegentlichen Erinnerung daran bei dem Geschichts- 
unterrichte überlassen bleibt, so sind die Geschichtslehrer verpflichtet, in den Classen von 
Obersecunda an zu Anfang oder am Ende jedes Semesters eine ausreichende Anzahl 
von Stunden der Repetition und Vervollständigung zusammengehöriger Partien des 
geographischen Unterrichts zu widmen. Wo dies nicht in genügender Weise geschieht, 
sind die Rectoren ermächtigt, den geographischen Unterricht von dem geschichtlichen zu 
trennen und mit wöchentlich 1 Stunde von einem dazu geeigneten Lehrer besonders 
ertheilen zu lassen. 
Darnach ist der Lehrstoff folgendermaßen zu vertheilen: 
Sexta: wöchentlich 2 Stunden. 
Gebrauch der Landkarte. Geographische Fundamentalsätze, d. h. von der Gestalt 
der Erde, den Weltgegenden, der Bedeutung der Längen= und Breitengrade, der Zonen, 
Pole und des Aequators. 
Die politische Geographie kann gelegentlich in dieser Classe berührt, soll aber in 
ihr noch nicht systematisch behandelt werden. Das Wichtigste aus der Geographie 
Sachsens und Palästina's.
	        
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