Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die Rectoren haben die besondere Verpflichtung, darüber zu wachen, daß dies 
seiten aller Lehrer geschehe, daher sie wenigstens einmal halbjährig die schriftlichen 
Arbeiten aller Classen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche 
sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen, 
bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen haben. 
B. 
Prüfungsordnung. 
J. 
Aufnahmeprüfung. 
Anmeldung. #48. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Rector. 
Der Aufzunehmende ist bei der Anmeldung dem Rector in der Regel persönlich 
vorzustellen. 
Bei der Anmeldung sind beizubringen: 
1. ein Geburts= oder Taufzeugniß, 
2. ein Impfschein (vergl. Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 — Seite 31 fg. 
des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874 — §§ 1 und 13 und Verordnung, 
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 
20. März 1875 — Seite 167 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1875), 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Ver- 
halten), 
4. bei Confirmirten ein Confirmationszeugniß. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme zu Beginn des Schul- 
jahrs nach Ostern wird von dem Rector öffentlich bekannt gemacht. 
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Unterrichtsjahrs, welche nach § 12 
des Gesetzes nur unter der Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der 
Nachweis erfordert, daß der Schüler befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit 
Nutzen einzutreten. 
Gesuche um Aufnahme in das Alumnat der beiden Fürsten- und Landesschulen zu 
Meißen und Grimma sind schriftlich bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und zwar für den Ostertermin jedes Jahres während des vorausgehenden 
Januar oder Februar anzubringen und dabei allenthalben die Bestimmungen in § 10
	        
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