Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven 
mit Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Schornstein wirksam verhütet wird. 
814. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen ausgerüstet sein. 
8 15. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen 
müssen auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an 
beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
8 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
817. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern die 
Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 
15 Millimeter betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Rad- 
reifen bis auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen 
Nadreifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen 
mindestens 10 Millimeter betragen. 
18. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer gründlichen Revision zu unter- 
werfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
19. 
Bezeichnungen an den Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
	        
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