Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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832. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet 
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und An— 
kunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau 
zu verzeichnen sind. 
8 33. 
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, 
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß 
dabei stets unter Aufsicht stehen. 
Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden 
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
8 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu 
berechtigten Personen niemand anf der Lokomotive mitfahren. 
§ 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die 
nothwendigsten Fälle zu beschränken. 
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster 
Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwend- 
ung kommen. 
836. 
Führung der Lokomotive. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach min— 
destens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer 
deutschen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nachgewiesen haben. 
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.
	        
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