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832.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet
sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und An—
kunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau
zu verzeichnen sind.
8 33.
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen,
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß
dabei stets unter Aufsicht stehen.
Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden
Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
8 34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen niemand anf der Lokomotive mitfahren.
§ 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die
nothwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster
Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwend-
ung kommen.
836.
Führung der Lokomotive.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach min—
destens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von einer
deutschen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nachgewiesen haben.
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit vertraut
sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.