— 86 —
8 41.
Elektrische Verbindung der Stationen.
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprech-
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde zulässig.
8 42.
Signalordnung.
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des
Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften
in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt
werden.
V. Bestimmungen für das Publikum.
8 43.
Aufrechthaltung der Ordnung.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen An—
ordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der
Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den
dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen
oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
8 44.
Halten vor den Niveauübergängen.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von
Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln
halten, resp. die Bahn räumen.
845.
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für
Bahnpolizei-Kontraventionen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen die
sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den
Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche
also lauten: