Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 55. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem 
von den Bundesregierungen publizirt. 
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der 
zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Reglement für die 
Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften zugelassen werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführ- 
ungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
& 39. Verordnung, 
die Publication einiger Abänderungen, beziehentlich Ergänzungen des Bahn-Polizei- 
eglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, ingleichen 
die Publikation von Bestimmungen über die Befähigung von Bahn-Polizeibeamten 
und Lokomotivführern betreffend; 
vom 26. Juni 1878. 
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches mehrere Abänderungen, be- 
ziehentlich Ergänzungen des Bahn-Polizei-Reglements und der Signalordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands (siehe Verordnung vom 17. März 1875, Seite 191 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes), ingleichen die Aufstellung von Bestimmungen 
über die Befähigung von Bahn-Polizeibeamten und Lokomotivführern 
beschlossen, und unter dem 12. dieses Monats in Nr. 24 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich vom Jahre 1878 mit der Maßgabe publizirt worden sind, daß sie am 
1. Juli dieses Jahres in Kraft treten sollen, so werden dieselben hiermit für das 
Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juni 1878. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Nostiz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Gebhardt.
	        
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