Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestimm—
ungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar
1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 57 flg.) mit dem 1. Juli d. J. folgende
Abänderungen in Kraft.
J.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34, 42,
46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen
entsprechende Paragraphen ersetzt:
82.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu—
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten
Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raums zu gestatten sind,
bestimmt der Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde
zugelassen werden.
83.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver—
schlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung
der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh-
scheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt
werden.
84.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.