Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestimm— 
ungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 
1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 57 flg.) mit dem 1. Juli d. J. folgende 
Abänderungen in Kraft. 
J. 
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34, 42, 
46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen 
entsprechende Paragraphen ersetzt: 
82. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu— 
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten 
Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raums zu gestatten sind, 
bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach 
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden. 
83. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver— 
schlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Dreh- 
scheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt 
werden. 
84. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.