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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1878.
—. V 2...
Inhalt: Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr. S. 21. — Einkommensteuer-
gesetz. S. 129. — Gesetz, die directen Steuern betr. S. 153.
& 44. Gesetz,
die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend;
vom 1. Juli 1878.
Wa. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 20. 20c.
haben eine Revision der bestehenden Vorschriften über die Besteuerung des Gewerbe-
betriebs im Umherziehen für nöthig befunden und verordnen demgemäß mit Zustimmung
der getreuen Stände Folgendes:
§ 1. Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Gegenstand der
Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person Besteuerung.
1. Waaren irgend einer Art, mit Ausschluß der selbst gewonnenen Erzeugnisse der
Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des
Fischfanges, feilbieten,
2. Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an
anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen, zum Wiederverkauf ankaufen,
3. Waarenbestellungen aufsuchen,
4. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, ohne daß dadurch die
auf anderen Gesetzen beruhende Besteuerung des aus diesem Gewerbebetrieb fließenden
Einkommens eine Aenderung erleidet.
§6#2. Der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht unterworfen sind: Ausnahmen.
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe be-
treiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, welche außerhalb des
1878. 21