Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Ministerium ist jedoch ermächtigt, ihnen diesen Gewerbebetrieb innerhalb eines 
näher zu bestimmenden Bezirks gewerbesteuerfrei zu gestatten. 
2. Die Bestimmungen des § 2, Nr. 1 finden auf dieselben und auf die in ihren 
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft 
Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen, keine Anwendung. 
3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waarenbe- 
stellungen) der Ausländer auf Messen, Jahrmärkten und öffentlichen Ausstell- 
ungen bleibt von der Gewerbesteuer frei. 
4. Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und der Waarenankauf auf 
Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet. 
Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, ihnen auch das Feilbieten solcher 
selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs 
gehören, im Umherziehen innerhalb eines näher zu bestimmenden, nicht über 
15 Kilometer von der Grenze zu erstreckenden Bezirks gewerbesteuerfrei zu ge- 
statten. 
&# 4. Wer außerhalb der Messen, Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein Besteuerung 
Waarenlager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnortes im Königreiche Sachsen, zd aen— 
gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung, feilbietet Uebergang vom 
oder durch Andere feilbieten läßt, unterliegt, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als Gewerbebetrieb 
stehenden anmeldet, zunächst für die Dauer des Kalenderjahres, in welchem der Ge- unere 
werbebetrieb begonnen hat, und weiter so lange, als nicht außer Zweifel gesetzt ist, daß Gewerbe- 
der Inhaber eine dauernde gewerbliche Niederlassung begründet hat, der Steuer vom betrieb. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Dieser Steuer unterliegt auch Derjenige, welcher inner- 
halb seines Wohnortes ein Waarenlager feilbietet, dafern die obwaltenden Umstände die 
Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Feilbietung 
des Waarenlagers nur vorübergehend erfolgt ist. 
Die Entscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als Wanderlager an- 
zusehen ist, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, steht derjenigen Behörde zu, welcher die 
Festsetzung der Steuer obliegt. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen ein einmaliger Recurs an das 
Finanz-Ministerium zu. 
Die Einwendung dieses Rechtsmittels hat bei dessen Verlust binnen 14 Tagen, von 
der Eröffnung der beschwerlichen Entscheidung an gerechnet, schriftlich entweder bei der 
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