Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Gewerbe— 
scheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben oder 
der Betrieb eingestellt worden, und wird der Gewerbeschein innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann die entrichtete Steuer ersteren 
Falles ganz, letzteren Falles zu einem verhältnißmäßigen Theile erstattet werden. 
In Fällen solcher Art sind die Kreissteuerräthe auch ermächtigt, auf Antrag des 
Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs Fortsetzung des Ge— 
werbebetriebs für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein für den Rest des Jahres 
zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu ertheilen. 
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung der 
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder einzelner Gattungen desselben, 
wenn auch nur in einem Theile des Landes ein, so ist das Finanz-Ministerium ermäch— 
tigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden die erlegte Gewerbesteuer ganz oder theil— 
weise erstatten zu lassen. 
15. Wird bescheinigt, daß ein Gewerbeschein verloren, vernichtet oder unbrauch- 
bar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung desselben gegen Er- 
stattung der Auslagen einschließlich der etwaigen Amortisationskosten verlangt werden. 
Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschriften kann den Vorschriften des § 7 nicht ge- 
nügt werden. 
16. Wer, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, wird mit einer dem 
doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen Geldstrafe 
bestraft. 
& 17. Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende Jahr ein 
auderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe be- 
treibt, als das in dem Gewerbescheine bezeichnete, oder den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen auf andere, als die darin bezeichneten Gegenstände (Waaren oder Leistungen) 
ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem Doppelten desjenigen Betrages gleich- 
kommt, um welchen die entrichtete Steuer geringer ist, als die dem thatsächlich aus- 
geübten Gewerbebetriebe entsprechende Steuer. 
Wird festgestellt, daß der thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger 
Beobachtung der Vorschriften in §§ 5 und 6 ohne Erhöhung des schon entrichteten 
Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt eine Geldstrafe von 1 bis 30/ ein. 
§& 18. Neben den in den §§ 16 und 17 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vor- 
enthaltene Steuer zu entrichten. 
#19. Wird festgestellt, daß die in den §§ 16 und 17 bezeichneten strafbaren 
Handlungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt sind, so ist 
Verlust 
des Gewerbe- 
scheines. 
Straf- 
bestimmungen.
	        
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