Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar: 
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, ingleichen wenn sie im Auslande 
wohnen, mit ihrem gesammten Einkommen; 
b) wenn sie in einem anderen Deutschen Staate wohnen oder sich aufhalten, ohne 
gleichzeitig in Sachsen einen Wohnsitz zu haben, mit demjenigen Einkommen, 
welches aus Sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen 
Gewerbe herrührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und 
Wartegeld, welches aus der Sächsischen Staatskasse gezahlt wird; 
2. Angehörige anderer Deutscher Staaten und zwar: 
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, in 
Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich 
in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesammten Einkommen; 
b) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus Sächsischem 
Grundbesitze oder einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt, ingleichen 
mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches aus der Säch- 
sischen Staatskasse gezahlt wird; 
3. Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie in Sachsen ihren Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h. mindestens ein 
Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre mit Unterbrechungen, aufhalten, mit 
demjenigen Einkommen, welches in Sachsen erworben oder nach Sachsen bezogen 
wird; 
b) wenn sie in Sachsen ein Grundstück besitzen oder eine Erwerbsthätigkeit ausüben 
(ohne Unterschied, ob sie sich in Sachsen aufhalten oder nicht), mit dem aus 
diesen Quellen herrührenden Einkommen. 
&# 3. Ehefrauen sind wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, über welches 
ihnen die freie Verfügung zusteht, und wegen ihres sonstigen Erwerbs besonders zu 
besteuern; ehenso die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzungen des 
dem väterlichen Nießbrauche nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen 
Erwerbs. 
& 4. Beitragspflichtig sind ferner vorbehältlich der in §§ 5 und 6 bestimmten 
Beschränkungen und Befreiungen: 
1. die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 
ingleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Stiftungen, An- 
stalten und Personenvereine, mit Ausnahme der nachstehend unter 2 besonders ge- 
nannten, hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerblichen Be- 
triebe oder sonst werbend angelegten Vermögens abzüglich der Zinsen der von ihnen 
aufgenommenen Anleihen;
	        
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