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5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere
Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in
zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanz-Ministerium die eintretende Steuerstelle.
& 9. Die Einkommensteuer ist in den vom Finanz-Ministerium festzusetzenden
Terminen zu entrichten.
10. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des
Verhältnisses, durch welches sie begründet wird. Sie erlischt mit dem nächsten Termine
nach Wegfall der Voraussetzungen, zufolge deren der Beitragspflichtige in das Cataster
aufgenommen worden ist.
Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für
welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an der einmal veranlagten Steuer nichts.
&11. Die Steuer wird nach Classen erhoben und die Veranlagung zu den letzteren
erfolgt, vorbehältlich der Bestimmung in § 13, nach Maßgabe der Schätzung des jähr-
lichen Einkommens der Beitragspflichtigen.
12. Die Steuer beträgt
in Classe: bei einem Einkommen:
1. von über 300% bis 400. ½ %
222. 400 500 1.=
333 500 = 600- 2=
4 600 = = y700 346
5. --- 4 700 800 4-
6--800--950- 6-
7 -- 950--1100- 8-
8 --1100--1250- 11-
9.--1250--1400-14-
10.--1400--1600- 17-
11.--1600--1900-22-
12.--1900--2200-30-
13.--2200--2500- 38-
14.--2500--2800-48-
15.--2800--3300-59-
16.--3300--3800-76-
17.--3800--4300-94-
18.--4300--4800-114-
19.--4800--5400-136-
20.--5400--6300-162-
21s--6300--7200-189-