Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bei allen weiteren Classen beträgt die Steuer 3 vom Hundert desjenigen Ein— 
kommenbetrags, mit welchem die Classe beginnt. Die Classen steigen bis zu 12. 000 Æ 
um je 1200 M, von da bis zu 30.000= um je 2000 A, von da bis zu 60.000 32 um 
je 3000 M, weiterhin um je 5000. 
13. Bei denjenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 
3300 % nicht übersteigt, können besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde 
wirthschaftliche Verhältnisse insoweit berücksichtigt werden, daß dieselben in die nächst 
niedrigere Classe eingestellt oder, falls sie in die unterste Classe gehören, im Steuer- 
satze um die Hälfte des Betrags erleichtert werden. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: eine große Zahl von 
Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krank- 
heit und besondere Unglücksfälle. 
II. Grundsätze für die Einschätzung. 
&14. Das Einkommen der Beitragspflichtigen wird von Jahr zu Jahr ein- 
geschätzt. 
15. Für die Berechnung und Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens sind 
im Allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswerth bestehenden 
Einnahmen der einzelnen Beitragspflichtigen mit Einschluß des Miethwerthes der 
Wohnung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Werthes der 
zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft und des eigenen 
Gewerbebetriebs, abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Ein- 
nahmen verwandten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinsen, auch sofern diese nicht zu 
den so eben bezeichneten Ausgaben gehören. 
2. Außerordentliche Einnahmen durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen gelten 
jedoch nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrungen des Stamm- 
vermögens, sie kommen daher ebenso, wie Verminderungen des letzteren — vorbehält- 
lich der Bestimmung in § 21, Punkt 1 — nur insofern in Berücksichtigung, als die 
Erträgnisse des Vermögens dadurch vermehrt oder vermindert werden. 
3. Grundsteuerbeiträge, ebenso wie die Beiträge zur Landes-Immobiliarbrandkasse 
kommen in Abzug, andere Versicherungsprämien, ingleichen indirecte Abgaben insoweit, 
als sie zu den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind. 
4. Zu den nach Punkt 1 abzuziehenden Ausgaben sind namentlich folgende nicht 
zu rechnen: 
a) Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung der Capitalanlage dienen, 
wie zu Bodenmeliorationen, zur Erweiterung einer Fabrik und dergleichen;
	        
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