Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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weniger als 500 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden zu einem Einschätzungs- 
district vereinigt werden; größere Gemeinden können in mehrere Districte zerlegt werden. 
Das Nähere über die Eintheilung bestimmt das Finanz-Ministerium. 
& 25. Die Einschätzungscommissionen werden aus dem Bezirkssteuerinspector als 
Vorsitzendem und 3 bis 6 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften 
des § 27 zu wählen sind. Jedem dieser Mitglieder ist für Fälle zeitweiliger Behinder- 
ung, sowie für den Fall des Ausscheidens im Laufe der Wahlperiode ein Stellvertreter 
beizugeben. 
Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Finanz-Ministerium; in Districten, welche 
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, wird die Zahl der von den Organen 
der Gemeindeverwaltung zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommissionen auf 
die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß jeder 
Gemeinde mindestens ein Mitglied zugetheilt wird. 
§ 26. Befindet sich in einem Einschätzungsdistricte ein selbstständiges Gut, so hat 
der Besitzer desselben der Einschätzungscommission als Mitglied hinzuzutreten und einen 
Stellvertreter zu bezeichnen. 
Befinden sich in einem Einschätzungsdistricte mehrere selbstständige Güter, so wählen 
die Besitzer aus ihrer Mitte ein Mitglied der Einschätzungscommission und einen Stell- 
vertreter. Für das Verfahren bei der Wahl gelten die Vorschriften in § 27, Abf. 2. 
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Rechte und Pflichten der Besitzer selbst- 
ständiger Güter werden für juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen, für 
Kinder unter väterlicher Gewalt und Bevormundete durch ihre gesetzlichen Vertreter, für 
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für mehrere Besitzer eines Guts durch den im Guts- 
bezirke wohnhaften, beziehungsweise durch den ältesten und beim Vorhandensein 
mehrerer Gleichberechtigter durch den im Wege freier Vereinbarung oder durch das 
Loos zu bestimmenden ausgeübt. 
Die Besitzer selbstständiger Güter oder deren vorgenannte Vertreter können, un- 
verheirathete, nicht unter Vormundschaft stehende Frauenspersonen, welche selbstständige 
Güter besitzen, müssen diese Rechte und Pflichten durch Stellvertreter ausüben lassen. 
Nur solche Personen können diese Rechte und Pflichten, sei es Kraft eigenen Rechts 
oder in Vertretung Anderer ausüben, bei welchen die in § 28 erwähnten allgemeinen 
Bedingungen der Wählbarkeit für Einschätzungscommissionen vorhanden sind. 
. Für jede Einschätzungscommission, mit Ausnahme der Commissionen für 
die Städte mit Revidirter Städteordnung, ist ein Mitglied durch den Bezirksausschuß 
zu wählen; im Uebrigen werden die Commissionsmitglieder, abgesehen von den Ver- 
tretern der selbstständigen Güter, von den Organen der Gemeindeverwaltung, und zwar 
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