Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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gleichen über die außerhalb des Gemeindebezirks wohnhaften Besitzer und Theilhaber 
von innerhalb desselben gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablissements nach Maß- 
gabe der im Verordnungswege zu ertheilenden Vorschriften Sorge zu tragen. 
35. Jeder Besitzer eines Hausgrundstücks oder dessen Stellvertreter hat der Ge- 
meindebehörde auf einem ihm zu behändigenden Formulare (Hausliste) in der darauf 
bezeichneten, mindestens achttägigen Frist die in dem Grundstücke wohnenden Personen, 
welche ein eigenes Einkommen haben, sowie die in demselben ein Gewerbe betreibenden 
und anderwärts wohnenden Personen, ingleichen Beitragspflichtige der in § 4 bezeich- 
neten Arten, welche in dem Grundstücke ein Geschäftslocal haben, anzugeben. Der 
Besitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger 
oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. 
In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem 
Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließlich der 
Aftermiether und Schlafstellenmiether, verantwortlich. 
36. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs 
andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über das 
von ihm herrührende Einkommen derselben Auskunft zu ertheilen. 
Theilen diese Personen seine Wohnung oder wohnen sie in einem ihm gehörigen 
Hausgrundstück, so hat diese Auskunftsertheilung in der Hausliste zu erfolgen. 
Anderrfalls ist er verpflichtet, der Gemeindebehörde auf deren Aufforderung inner- 
halb einer ihm zu setzenden, mindestens achttägigen Frist diese Auskunft, nach dem 
Wohnorte der von ihm beschäftigten Personen geordnet, in getrennten Nachweisungen 
unter Benutzung der ihm zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare zu ertheilen. 
Eine solche Nachweisung hat zu enthalten: 
a) den Namen einer jeden der in dieselbe aufzunehmenden Personen; 
b) die Stellung, welche dieselbe bei ihm einnimmt; 
Jc) deren Wohnung; 
d) den festen Gehalt oder Lohn, welchen sie zu der fraglichen Zeit bezieht, auf das 
Jahr berechnet; 
e) die schwankenden Bezüge an Tantieme, Stücklohn oder sonstigem Verdienste, 
soweit thunlich, nach dem Durchschnitte des letzten Jahres. 
Die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung solcher Nachweisungen liegt namentlich 
auch den Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften und Berggewerkschaften bezüglich der von ihnen angestellten oder 
gegen Lohn beschäftigten Personen ob. 
Der zur Auskunftsertheilung Verpflichtete haftet für die Steuerbeträge, welche in
	        
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