Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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VI. Nachschätzungen. 
&47. Wer im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig wird, hat dies binnen drei 
Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, 
der Gemeindebehörde anzuzeigen und ihr auf Erfordern die zur Feststellung seines 
Steuerbeitrags erforderlichen Angaben zu machen. 
Auch können die im § 36 erwähnten Arbeitgeber angehalten werden, der Gemeinde- 
behörde jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Bestande 
der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind, und die Bezüge der neu hinzuge- 
kommenen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare anzuzeigen. 
Die im letzten Absatze von § 36 bestimmte Haftung erstreckt sich auch auf diese Anzeigen. 
Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allgemeinen Ein- 
schätzung von der Gemeindebehörde in die ihrem muthmaßlichen Einkommen entsprechende 
Steuerclasse einzustellen. 
VII. Nechtsmittel. 
s 48. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der 
Reclamation und dem Bezirkssteuerinspector das Rechtsmittel der Berufung zu. 
49. Die Reelamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen drei Wochen 
bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. Diese Frist ist von der Behän- 
digung der in § 46 erwähnten Zuschrift, für Diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat 
behändigt werden können, von der Bekanntmachung der in § 46 erwähnten Aufforderung 
ab und für die im Laufe des Steuerjahres neu hinzugetretenen Beitragspflichtigen von 
der Bekanntmachung des durch die Gemeindebehörde für sie ausgeworfenen Steuer- 
betrags ab (§ 47) zu berechnen. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, 
für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
8 50. Durch Einwendung der Reclamation wird die Einziehung des auf Grund 
der angefochtenen Einschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehältlich der späteren 
Ausgleichung, nicht aufgehalten. 
& 51. Die Reeclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung 
gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner 
Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. 
§ 52. Reelamationen, welche für versäumt oder nach §§ 39 oder 42 für unzu- 
lässig zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspector zurückgelegt, um nach Be- 
finden bei der nächstjährigen Einschätzung benutzt zu werden. Dem Reclamanten, 
welchem hiervon Nachricht zu geben ist, steht gegen diesen Beschluß lediglich eine inner-
	        
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