Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Falls er von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat er dies sofort bei Ein— 
wendung der Reclamation zu erkären und ein Mitglied der Commission als Vertrauens- 
mann zu benennen; die Commission wählt solchenfalls ein zweites Mitglied und beide 
ein drittes als Obmann. Können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der 
Obmann ebenfalls von der Commission gewählt. 
Gelangt der Vertrauensausschuß zu einem einstimmigen Urtheil, so ist dasselbe für 
die Einschätzungscommission bindend. 
*58. Die von der Einschätzungscommission ertheilte Entscheidung wird durch den 
Bezirkssteuerinspector dem Beitragspflichtigen bekannt gemacht. Gegen dieselbe steht 
dem Beitragspflichtigen innerhalb 14 Tagen, von der Bekanntmachung an gerechnet, 
eine Reclamation an die Reclamationscommission offen. 
Ebenso steht dem Bezirkssteuerinspector das Recht zu, innerhalb der gleichen Frist 
gegen die Entscheidung der Einschätzungscommission Berufung an die Reclamations- 
commission einzuwenden. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
§ 59. Rechtsmittel gegen Nachschätzungen sind zunächst der Gemeindebehörde, von 
welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen, vorzulegen und nur dann zur Ent- 
scheidung der Reclamationscommission zu bringen, wenn sie von der Gemeindebehörde 
ganz oder theilweise für unbegründet erachtet werden. 
Findet die Gemeindebehörde das erhobene Rechtsmittel begründet, so kann sie ihre 
frühere Schätzung abändern. 
60. Die Reclamationscommissionen werden aus einem vom Finanz-Ministerium 
zu ernennenden Beamten als Vorsitzendem und 6 Mitgliedern zusammengesetzt, welchen 
letzteren eine gleiche Zahl von Stellvertretern beizugeben ist. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus den Kreiseinwohnern, und zwar zu 
zwei Dritteln vom Kreisausschusse, zu einem Drittel vom Finanz-Ministerium gewählt. 
Die Wahlen erfolgen vor Beginn des neuen Steuerjahres auf die Dauer von zwei 
Jahren. 
Die Bestimmungen der §§ 28, 29, 30 und 32 leiden auch auf die Reclamations- 
commission, deren Vorsitzenden und Mitglieder sinngemäße Anwendung. 
*61. Die Mitglieder der Reclamationscommissionen erhalten Tagegelder, deren 
Höhe das Finanz-Ministerium bestimmt. Auch werden denselben die Reisekosten ver- 
gütet. 
§ 62. Behufs Prüfung der Reclamation kann die Reclamationscommission eine 
genaue Feststellung der Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Reclamanten ver- 
anlassen. 
Zu diesem Behufe ist die Commission befugt, Zeugen und Sachverständige, nöthigen- 
falls eidlich, durch das Gericht vernehmen zu lassen, sowie von dem Reclamanten selbst
	        
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