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*65. Findet der Vorsitzende der Reclamationscommission eine Entscheidung der-
selben dem Gesetze oder den dazu gehörigen Vollzugsvorschriften und Instructionen zu-
widerlaufend, so hat er dagegen binnen 14 Tagen, von der Bekanntmachung der Ent-
scheidung an den Beitragspflichtigen an gerechnet, Beschwerde an das Finanz-Ministerium
einzulegen. Dem Beitragspflichtigen ist von der Einlegung der Beschwerde Kenntniß
zu geben und ihm die Einbringung einer Gegenvorstellung unter Einräumung einer
Frist von acht Tagen nachzulassen.
Die Beschwerde des Vorsitzenden der Reclamationscommission hat aufschiebende
Wirkung.
66. Wird in den Fällen der §§ 64 und 65 die Beschwerde für begründet
erachtet, so wird die angefochtene Entscheidung der Reclamationscommission von dem
Finanz-Ministerium abgeändert.
§ 67. Ueber Beschwerden in Betreff des Verfahrens entscheidet das Finanz-
Ministerium.
VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen.
6 68. Wer bei Deelaration seines Einkommens oder des Einkommens eines von
ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke
der Einschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen
in Betreff der Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse wissentlich solche unrichtige oder
unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen
geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig.
69. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der
dabei an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags
zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde.
Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor ein Straf-
verfahren wider ihn eingeleitet worden ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle
berichtigt oder vervollständigt.
§ 70. Mit Geldstrafe bis zu 100 4 kann belegt werden, wer in den zum Zwecke
der Einschätzung eines Einkommens, dessen Declaration ihm obliegt, oder in den zum
Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in
wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestraf-
ung nach §§ 68 und 69 nicht geeignet sind.
71. Mit Geldstrafe bis zu 50 kann belegt werden, wer der Aufforderung zur
Einreichung der in §§ 35 und 36 erwähnten Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommt;
ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor der