Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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*65. Findet der Vorsitzende der Reclamationscommission eine Entscheidung der- 
selben dem Gesetze oder den dazu gehörigen Vollzugsvorschriften und Instructionen zu- 
widerlaufend, so hat er dagegen binnen 14 Tagen, von der Bekanntmachung der Ent- 
scheidung an den Beitragspflichtigen an gerechnet, Beschwerde an das Finanz-Ministerium 
einzulegen. Dem Beitragspflichtigen ist von der Einlegung der Beschwerde Kenntniß 
zu geben und ihm die Einbringung einer Gegenvorstellung unter Einräumung einer 
Frist von acht Tagen nachzulassen. 
Die Beschwerde des Vorsitzenden der Reclamationscommission hat aufschiebende 
Wirkung. 
66. Wird in den Fällen der §§ 64 und 65 die Beschwerde für begründet 
erachtet, so wird die angefochtene Entscheidung der Reclamationscommission von dem 
Finanz-Ministerium abgeändert. 
§ 67. Ueber Beschwerden in Betreff des Verfahrens entscheidet das Finanz- 
Ministerium. 
VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 
6 68. Wer bei Deelaration seines Einkommens oder des Einkommens eines von 
ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke 
der Einschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen 
in Betreff der Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse wissentlich solche unrichtige oder 
unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen 
geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig. 
69. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der 
dabei an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags 
zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. 
Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor ein Straf- 
verfahren wider ihn eingeleitet worden ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle 
berichtigt oder vervollständigt. 
§ 70. Mit Geldstrafe bis zu 100 4 kann belegt werden, wer in den zum Zwecke 
der Einschätzung eines Einkommens, dessen Declaration ihm obliegt, oder in den zum 
Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in 
wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestraf- 
ung nach §§ 68 und 69 nicht geeignet sind. 
&# 71. Mit Geldstrafe bis zu 50 kann belegt werden, wer der Aufforderung zur 
Einreichung der in §§ 35 und 36 erwähnten Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommt; 
ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor der
	        
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