Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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krümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge 
der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das 
Maß von 0),030 m nicht übersteigen. 
86. 
Geleislage und Krümmungen. 
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises 
sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höhe liegen. 
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene 
um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die 
Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. 
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander 
überzuführen. 
Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von 
solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung 
einlaufen. 
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter 
180 m lang sein. 
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier 
Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts. 
87. 
Gefälle. 
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40. 
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts erforderlich. 
88. 
Gefällwechsel. 
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen 
kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden. 
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer derselben 
1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m Länge 
einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
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