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Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger als
0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und nicht
über 0,145 m betragen.
§ 35.
Stellung der Räder.
Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander
festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Oberkante der
Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht weniger als 0,025 m und im
Zustande der größten Abnutzung nicht mehr als 0,035 m betragen darf.
Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1,357 m und höchstens
1,363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein Theil
über die innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.
836.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an
dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m und auch bei der
größten zulässigen Abnutzung nicht über 0,025 m betragen; bei den Mittelrädern sechs-
rädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten
Abstande zwischen den Rädern) bis 0,0#40 m zulässig.
§ 37.
Raddurchmesser.
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll
mindestens 0,850 m betragen.
Der Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen:
für Züge, welche bis zu 25 km Geschwindigkeit in der Stunde fahren,
mindestens zu 0,900 m
desgl. bis zu 30 ktm. ..1/ 1100m
- 245 km . . 1, 200 m
und bei mehr als 45 km. .1,500 m
838.
Achsstärke.
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,116 m betragen. Im
übrigen ist die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung
festzusetzen.
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