Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 87. 
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meldung binnen einer kurzen Frist aufzufordern. Das eine Exemplar der Anmeldung 
wird als Registerbelag zurückbehalten, das andere Exemplar dem Anmeldenden mit der 
Quittung über die Entrichtung der Stempelsteuer ausgehändigt. 
D. Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenn gleich der 
auf denselben haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in freien Ver— 
kehr gesetzt oder nach Abnahme des amtlichen Verschlusses außer Aufsicht und Kontrole 
gelassen werden. 
Entspricht die Packung der Spielkarten und der Umschlag derselben bei ihrer Vor— 
legung zur Stempelung nicht den unter Ziffer II aufgestellten Erfordernissen, so kann 
die Stempelung bis zur Beseitigung der obwaltenden Mängel versagt werden. 
Diese Beseitigung liegt dem Steuerpflichtigen ob und darf nur unter ununter— 
brochener amtlicher Aufsicht in dem von der Steuerbehörde dazu anzuweisenden Raum 
vorgenommen werden. 
E. In Betreff der Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr des Großherzog— 
thums Luxemburg oder der österreichischen Gemeinde Jungholz zum Verbleibe im übrigen 
Zollgebiete oder zum Durchgange eingehen, kommt die Uebergangsscheinkontrole zur 
Anwendung. 
F. In allen übrigen Beziehungen — namentlich wegen der Abfertigung zum 
Durchgange oder zum Ausgange, zur Niederlage, wegen weiterer Verfügungen des 
Empfängers u. s. w., bewendet es bei dem über die Behandlung der zoll= und beziehungs- 
weise übergangssteuerpflichtigen Gegenstände bestehenden Bestimmungen mit der unter C 
gedachten Maßgabe in Ansehung des sicher zu stellenden Steuer-Anspruchs. 
Für Spielkarten, welche vom Auslande (Ziffer I) durch das Zollgebiet oder aus 
inländischen Fabriken zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager (§ 26, 3 des Gesetzes) in das 
Gebiet der Zollausschlüsse geführt werden, ist die Ausgangsabfertigung beim Grenz- 
zollamte erst dann vorzunehmen, wenn die Bescheinigung der zuständigen Behörde in 
den Zollausschlüssen über die erfolgte Anmeldung der Spielkarten beigebracht ist. Der 
amtliche Verschluß der Kolli ist in diesem Falle beim Ausgange aus dem Zollgebiete 
zu belassen und von dem Waarenführer bis zur Vorführung bei der Stempelstelle in 
den Zollausschlüssen unverletzt zu erhalten. 
IV. 
Die Kreditirung der Stempelabgabe ist nur für die im Bundesgebiete fabricirten 
Spielkarten zulässig. Dieselbe erfolgt im Zollgebiete nach den für die Zollkredite be- 
stehenden Bestimmungen, in den Zollausschlüssen nach den von den obersten Landes- 
finanzbehörden zu erlassenden Vorschriften, und zwar auf Gefahr derjenigen Regierung, 
welche den Kredit bewilligt.
	        
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