Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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zur Abfassung eines Urthels erster Instanz an das Bezirksgericht (Handelsgericht) zu 
untersagen,“ wird Gebrauch gemacht werden. 
Auch wird der ständische Antrag, „die zur Zeit bestehenden Gerichtsämter mit 
alleiniger Ausnahme derjenigen, deren Einziehung im Interesse der Rechtspflege oder 
doch wegen der unverhältnißmäßigen Höhe der durch ihr an sich nicht nothwendiges 
Fortbestehen erwachsenden Kosten dringend geboten erscheinen sollte, noch als Amts- 
gerichte zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes fortbestehen 
zu lassen,“ Berücksichtigung finden. 
Dem in der ständischen Schrift, betreffend das Gesetz über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen zum Ausdruck gelangten Wunsche, dahin 
zu wirken, daß für gegenseitige Rechtshilfe im Deutschen Reiche auch bei Zwangsvoll- 
streckungen in Verwaltungssachen Sorge getragen werde, wird Meine Regierung, so viel 
an ihr liegt, entsprechen. 
14. Infolge der beantragten Abänderungen der Uebereinkunft mit dem Gesammt- 
hause Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in den schönburgischen 
Receßherrschaften auf den Staat und der hiermit zusammenhängenden Punkte, wird mit 
dem Hause Schönburg anderweit in Verhandlung getreten werden. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so ist 
1. entsprechend der aus Veranlassung der Petitionen des Schulvorstandes zu 
Wilschdorf und Genossen, des landwirthschaftlichen Vereins zu Schönerstädt und Ge- 
nossen, des Gemeindevorstandes Schäfer zu Neundorf und Genossen und des Directoriums 
des landwirthschaftlichen Kreisvereins im Erzgebirge in der ständischen Schrift vom 
21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wegen Beanstandung der Einführung des 
Turnunterrichts in einfachen Volksschulen an Orten, wo sich die hierzu nöthige Einricht- 
ung nicht sofort treffen läßt, bis Ostern 1883 unterm 15. März 1878 Verordnung er- 
lassen worden. 
2. Ob das Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849, 
in Entsprechung der Petition der Handels= und Gewerbekammer zu Plauen und der 
Handelskammer zu Leipzig, aufzuheben sei, soll in Erwägung gezogen werden. 
3. Dem Antrag, dem nächsten Landtag den Entwurf zu einem Fischereigenossen- 
schaftsgesetze vorzulegen, wird entsprochen werden. 
4. Die Petition des Rittergutsbesitzers Freiherrn von Pentz auf Brandis um Er- 
theilung des Expropriationsrechts für eine von ihm zu erbauende Pferdeeisenbahn soll 
in Erwägung gezogen werden.
	        
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