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zur Abfassung eines Urthels erster Instanz an das Bezirksgericht (Handelsgericht) zu
untersagen,“ wird Gebrauch gemacht werden.
Auch wird der ständische Antrag, „die zur Zeit bestehenden Gerichtsämter mit
alleiniger Ausnahme derjenigen, deren Einziehung im Interesse der Rechtspflege oder
doch wegen der unverhältnißmäßigen Höhe der durch ihr an sich nicht nothwendiges
Fortbestehen erwachsenden Kosten dringend geboten erscheinen sollte, noch als Amts-
gerichte zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes fortbestehen
zu lassen,“ Berücksichtigung finden.
Dem in der ständischen Schrift, betreffend das Gesetz über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen zum Ausdruck gelangten Wunsche, dahin
zu wirken, daß für gegenseitige Rechtshilfe im Deutschen Reiche auch bei Zwangsvoll-
streckungen in Verwaltungssachen Sorge getragen werde, wird Meine Regierung, so viel
an ihr liegt, entsprechen.
14. Infolge der beantragten Abänderungen der Uebereinkunft mit dem Gesammt-
hause Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in den schönburgischen
Receßherrschaften auf den Staat und der hiermit zusammenhängenden Punkte, wird mit
dem Hause Schönburg anderweit in Verhandlung getreten werden.
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen
anlangt, so ist
1. entsprechend der aus Veranlassung der Petitionen des Schulvorstandes zu
Wilschdorf und Genossen, des landwirthschaftlichen Vereins zu Schönerstädt und Ge-
nossen, des Gemeindevorstandes Schäfer zu Neundorf und Genossen und des Directoriums
des landwirthschaftlichen Kreisvereins im Erzgebirge in der ständischen Schrift vom
21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wegen Beanstandung der Einführung des
Turnunterrichts in einfachen Volksschulen an Orten, wo sich die hierzu nöthige Einricht-
ung nicht sofort treffen läßt, bis Ostern 1883 unterm 15. März 1878 Verordnung er-
lassen worden.
2. Ob das Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849,
in Entsprechung der Petition der Handels= und Gewerbekammer zu Plauen und der
Handelskammer zu Leipzig, aufzuheben sei, soll in Erwägung gezogen werden.
3. Dem Antrag, dem nächsten Landtag den Entwurf zu einem Fischereigenossen-
schaftsgesetze vorzulegen, wird entsprochen werden.
4. Die Petition des Rittergutsbesitzers Freiherrn von Pentz auf Brandis um Er-
theilung des Expropriationsrechts für eine von ihm zu erbauende Pferdeeisenbahn soll
in Erwägung gezogen werden.