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& 62. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zechenbahn
betreffend;
vom 19. August 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den ständischen Schriften
vom 30. Juni 1876 und 21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Zechenbahn des Steinkohlenwerkes
„Vereinsglück“ zur Verbindung mit der Staatsbahn von St. Egidien nach Stollberg
andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Zechenbahn.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobach-
tenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläu-
terung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahn wird nach Maßgabe des genehmigten
Detailplanes die Flur von
Oelsnitz bei Stollberg
betroffen.
Dresden, am 19. August 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitzz.
Fromm.
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