Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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* 10. Die Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Rente dürfen nicht 
anders in Umlauf gebracht werden, als zum Zwecke der Einlösung oder Umwandlung 
der in § 1 gedachten Anleihen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- 
tagsausschuß zur Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 7. September 1878. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
Letzte Absendung: am 13. September 1878.
	        
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