Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die bei den Gerichtsämtern angestellten Richter, einschließlich der Vorstände dieser 
Gerichte, haben künftig das Dienstprädicat 
Amtsrichter 
zu führen. 
Dresden, am 7. Januar 1878. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
I& 3. Verordnung, 
die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1877 betreffend; 
vom 10. Januar 1878. 
De- Ministerium des Innern hat beschlossen, die Ermittelung des Ernteertrags für 
das vergangene Jahr in allen Ortschaften des Königreichs, wie in den Vorjahren, durch 
die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen vornehmen 
zu lassen. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet: 
1. Für jeden Ort des Königreichs wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars 
nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrig- 
keiten (in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 
eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen den Amtshauptmannschaften und be- 
ziehentlich der Verwaltungs-Commission zu Glauchau) durch das Statistische Bureau 
des Ministeriums des Innern übersendet werden. 
2. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau 
haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe der- 
jenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres 
Bezirks zu vertheilen. 
3. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben alsbald die For- 
mulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in 
der Flur gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der aufge- 
druckten Vorschriften auszufüllen. 
4. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be- 
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirth-
	        
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