Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 3 — 
schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 1. März 1878 und zwar seiten 
der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen Bureau des Ministeriums 
des Innern zugegangen, an dieses Bureau unmittelbar einzusenden, seiten der 
übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften 
beziehentlich die Verwaltungs-Commission zu Glauchau abzugeben. 
5. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau 
haben, nachdem sie sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeich- 
nung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu 
gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spätestens zum 15. März 1878 
an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
6. Etwaige, bei der Extraction seiten des Statistischen Bureaus wahrgenommene 
Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadträthen beziehentlich Gemeinde- 
vorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunig- 
ung abzustellen. 
Dresden, am 10. Januar 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Berichtigung. 
In der mit der Bekanntmachung vom 16. October 1877 (Seite 297 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1877) veröffentlichten neuen Instruction für die Bezirksthierärzte muß es in § 20 auf 
Seite 303, Zeile 14 von unten statt „§ 15“ heißen: „§ 17.“ 
  
  
Letzte Absendung: den 16. Januar 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.