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schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 1. März 1878 und zwar seiten
der Stadträthe, denen dieselben direct vom Statistischen Bureau des Ministeriums
des Innern zugegangen, an dieses Bureau unmittelbar einzusenden, seiten der
übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften
beziehentlich die Verwaltungs-Commission zu Glauchau abzugeben.
5. Die Amtshauptmannschaften und die Verwaltungs-Commission zu Glauchau
haben, nachdem sie sich von der formell vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeich-
nung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabetischer Ordnung, zu
gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spätestens zum 15. März 1878
an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden
Formulare anzugeben.
6. Etwaige, bei der Extraction seiten des Statistischen Bureaus wahrgenommene
Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadträthen beziehentlich Gemeinde-
vorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunig-
ung abzustellen.
Dresden, am 10. Januar 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Berichtigung.
In der mit der Bekanntmachung vom 16. October 1877 (Seite 297 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1877) veröffentlichten neuen Instruction für die Bezirksthierärzte muß es in § 20 auf
Seite 303, Zeile 14 von unten statt „§ 15“ heißen: „§ 17.“
Letzte Absendung: den 16. Januar 1878.