Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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4. Personen unter 16 Jahren, sofern sie kein eigenes Vermögen und keinen eigenen 
Erwerb haben; 
5. active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem 
Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben; 
6. die in Armenversorgungs-, in Corrections-, Heil-, Versorgungs- und Besserungs— 
anstalten untergebrachten, ingleichen die in Schul- und Bildungsanstalten zum 
Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen, sofern dieselben kein eigenes Ver- 
mögen und keinen eigenen Erwerb haben. 
Der Besitzer des Hauses ist unter Angabe, ob er in demselben wohnt oder nicht, 
auf der ersten Seite der Hausliste namhaft zu machen. Die Angabe der Besitzer ist 
von der Gemeindebehörde, die Angabe ihrer Wohnung von ihnen selbst oder in ihrer 
Vertretung von dem Verwalter des betreffenden Grundstücks zu bewirken. 
Zu8834 u. 35 824. Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten rücksichtlich ihrer Richtigkeit und 
des Gesetzes. Vollständigkeit, soweit möglich, zu prüfen und für Beseitigung etwaiger Mängel und 
Unvollständigkeiten derselben Sorge zu tragen. 
Nach Eingang sämmtlicher Hauslisten sind dieselben in geeigneter Form nach der 
Reihenfolge der Brandversicherungs-Catasternummern zu einer Sammlung (Hauslisten- 
band) zu vereinigen. Ist eine Ortschaft in mehrere Districte getheilt, so ist für jeden 
dieser Districte eine besondere Sammlung der zu demselben gehörigen Hauslisten an- 
zulegen. 
Die Hauslistenbände sind am Schlusse von der Gemeindebehörde rücksichtlich ihrer 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu beglaubigen. 
Ergeben sich bei der Prüfung der Hauslistenbände durch den Bezirkssteuerinspector, 
den Vorsitzenden der Einschätzungscommission oder die Einschätzungscommission selbst 
Mängel und Unvollständigkeiten, so kann die Gemeindebehörde zu deren Beseitig- 
ung durch den Bezirkssteuerinspector angehalten werden. 
Zu s§ 34 u. 35 625. Ueber Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung 
des Gesetzes. beziehen (§ 6 unter 7 des Gesetzes), hat die Gemeindebehörde in den Hauslisten, in 
welchen dieselben aufgeführt sind, bei deren Namen einen dieses Verhältniß verlaut- 
barenden, durch Unterschrift oder Stempelabdruck zu vollziehenden oder mit Hilfe eines 
besonderen Stempels herzustellenden Vermerk zu bringen. 
Zuss 34 u. 35 § 26. Ueber die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer und Theil- 
des Gesetzes. haber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Gewerbeetablissements, 
Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen hat die Gemeindebehörde ein besonderes 
Verzeichniß nach dem unter D angefügten Schema aufzustellen, in diesem Verzeichnisse 
auch zu bemerken, auf wie hoch ihrer Ueberzeugung nach die jährlichen Einkünfte des 
Besitzers oder Theilhabers aus dem betreffenden Besitzthume oder Gewerbebetriebe,
	        
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