Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu § 37 des 
Gesetzes. 
— 
Zu8836u. 37 
des Gesetzes. 
Zu § 38 des 
Gesetzes. 
—1 
Zu § 39 des 
Gesetzes. 
— 234 — 
Die in der Aufforderung gestellte Frist kann auf Ansuchen des zur Ertheilung der 
Nachweisungen Verpflichteten durch die Gemeindebehörde verlängert werden, sofern 
dadurch die Einhaltung des für die Einreichung derselben an den Bezirkssteuerinspector 
bestimmten Termins nicht gefährdet wird. 
§29. Die nach § 37 des Gesetzes von den Dienst= beziehentlich Anstellungs- 
behörden im Staats-, Hof= und Kirchendienste nach dem angefügten Schema H auf- 
zustellenden Beamtenlisten sind alljährlich spätestens 
bis zum 20. November 
an die Gemeindebehörden der Stationsorte der betreffenden Beamten und Angestellten 
und, soviel die außerhalb Sachsens stationirten Beamten anlangt, welche ihre Dienst- 
bezüge aus der sächsischen Staatscasse erhalten, an die Gemeindebehörde desjenigen 
Orts, in welchem diese Beamten ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, unaufgefordert 
einzusenden. 
30. Die eingegangenen Lohn= und Gehaltsnachweisungen (§8 28 und 29), auf 
welchen der Tag des Eingangs kurz zu notiren ist, sind von den Gemeindebehörden 
des platten Landes, welchen die Anlegung der Ortscataster nicht übertragen ist, gleich- 
zeitig mit den Hauslistenbänden, also spätestens 
bis zum 10. December, 
von den übrigen Gemeindebehörden des platten Landes dagegen, sowie von den Stadt- 
räthen mit den Ortscatastern (§ 36) an den Bezirkssteuerinspector einzusenden. 
31. Die Anlegung der Ortscataster wird für die Städte den Stadträthen hier- 
durch übertragen. Die Uebertragung der Anlegung der Ortscataster für einzelne 
Gemeinden des platten Landes an die betreffende Gemeindebehörde bleibt vorbehalten. 
Die Cataster sind nach dem Schema J in der Maße anzulegen, daß in die Spalten 
1, 2 und 3 die in deren Ueberschrift bezeichneten Angaben der Hauslisten, bei Beamten, 
Gewerbsgehilfen 2c. unter Beischreibung der durch die Hauslisten, Beamtenlisten und 
Lohnlisten nachgewiesenen Gehalte, Löhne 2c., übertragen werden. 
Diejenigen Personen, welche nach Ausweis der Hauslisten (zu vergl. § 25) im Wege 
der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen, sind bei Aufstellung des Catasters 
wegzulassen. Ebenso sind diejenigen Personen in das Cataster nicht mit aufzunehmen, 
welche ihre Beitragspflicht nicht an dem Orte, für den die Aufstellung des Catasters 
erfolgt, zu erfüllen haben. 
32. Bei der Prüfung der Hauslisten hat die Gemeindebehörde in denselben 
alle diejenigen Beitragspflichtigen, welche an dem betreffenden Orte ihre Beitragspflicht 
zu erfüllen haben und deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600 
Mark bleibt, durch Anstreichen des Namens mit Rothstift auszuzeichnen.
	        
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