Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu § 40 des 
Gesetzes. 
Zu § 40 des 
Gesetzes. 
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Declarationsaufforderung nicht zugesendet werde, es freistehe, eine Declaration über ihr 
Einkommen innerhalb einer festzusetzenden Frist bei der Gemeindebehörde einzureichen, 
zu welchem Behufe von derselben Deelarationsformulare unentgeltlich auf Verlangen 
verabfolgt werden würden. 
In dieser Bekanntmachung sind gleichzeitig alle Vormünder, ingleichen alle Ver- 
treter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen 
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufzufordern, 
für die von ihnen bevormundeten Personen beziehentlich für die von ihnen vertretenen 
Stiftungen, Anstalten 2c., soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, 
Declarationen bei der Gemeindebehörde auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb 
besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. 
34. Die Derclaration des steuerpflichtigen Einkommens ist von den einzelnen 
Beitragspflichtigen unter Benutzung des ihnen zugefertigten oder auf Verlangen von 
der Gemeindebehörde verabfolgten Declarationsformulars zu bewirken. 
Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf- 
gemachte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach 
§ 15, Punkt 3, 5 und 7 und § 18, Punkt 8 des Gesetzes zulässigen Abzüge, welche der 
Beitragspflichtige in Abrechnung bringt, ihrer Höhe nach in der Declaration genau an- 
zugeben. « 
Ist nach dem Gesetze das steuerpflichtige Einkommen nach dem Durchschnitte der 
letzten drei Wirthschafts- beziehentlich Geschäftsjahre zu bemessen, so sind auch die der 
betreffenden Einkommensquelle entsprechenden zulässigen Abzüge, ingleichen die Bewirth- 
schaftungs-, Reparatur= und Unterhaltungskosten, die Geschäftsspesen und die zum 
Geschäfts= und Gewerbebetriebe gemachten Aufwendungen nach dem Durchschnitte der- 
selben Jahre in Anschlag zu bringen, welche für die Bemessung des Einkommens maß- 
gebend sind. Ist das steuerpflichtige Einkommen nach den Ergebnissen des letzten 
Kalenderjahres zu ermitteln, so sind diese Abzüge ebenfalls nach den Ergebnissen dieses 
Jahres anzunehmen. Kann das jährliche Einkommen nur unter Anhalt an die Ergeb- 
nisse seit der Zeit seines Bestehens oder unter Anhalt an den Stand zur Zeit der 
Einschätzung ermittelt werden, so sind auch die Abzüge unter Zugrundelegung der 
wirklichen Ergebnisse während desselben Zeitraums beziehentlich in Anlehnung an ihren 
Stand zur Zeit der Einschätzung zu veranschlagen. 
35. Die von den Beitragspflichtigen ausgefertigten Declarationen sind innerhalb 
der in der Aufforderung zur Abgabe der Deelaration gesetzten oder auf Ansuchen 
verlängerten Frist an die Gemeindebehörde, welche die Aufforderung erlassen hat, 
abzugeben.
	        
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