Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8. Verordnung 
wegen Abänderung des Regulativs vom 6. August 1875, die Prüfungen für die 
Candidaten des höheren Schulamts betreffend; 
vom 1. Februar 1878. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Prüf- 
ungen der Candidaten des höheren Schulamts in Sectio III, in der bisherigen mathe- 
matisch-physikalischen Section in zwei Gruppen zu theilen und die erstere Gruppe 
als die mathematisch-physikalische, die andere als die naturhistorisch- 
chemische Abtheilung, die Section III selbst aber als die mathematisch-natur- 
wissenschaftliche zu bezeichnen. 
Es wird demgemäß § 8 des unter dem 6. August 1875 publicirten Regulativs, 
die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts betreffend (Seite 303 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), in der bisherigen Fassung auf- 
gehoben und tritt hiermit an Stelle dessen § 8 in folgender Fassung in Kraft: 
Die Prüfung & . Es werden innerhalb dieser Section zwei Prüfungsgruppen gebildet, 
innerhalb der 
mathematisch- I. die mathematisch-physikalische Abtheilung und 
wree II. die naturhistorisch-chemische Abtheilung. 
Section. 
Malhern atisch— Der Prüfung innerhalb dieser Abtheilung haben sich alle Diejenigen zu unter— 
physikalische werfen, welche als Fachlehrer der Mathematik und Physik namentlich an einem Gymnasium 
Abthelung, oder an einer Realschule I. Ordnung angestellt sein wollen. Behufs der Zulassung haben 
Wer sich der dieselben nachzuweisen, daß sie entweder auf Grund des Reifezeugnisses eines Gymna- 
heihfung buner- siums oder einer Realschule I. Ordnung inseribirt worden sind und volle akademische 
unterwerfen hat. Studien gemacht haben (vergl. § 3, a und b). 
Prif 5. Die mündliche Prüfung in dieser Abtheilung erstreckt sich: 
ständeeb 1. auf Mathematik und Physik, 
2. auf Philosophie, 
3. auf Geschichte mit Einschluß der Geographie und 
4. auf Erziehungs= und Unterrichtslehre einschließlich der Geschichte der Pädagogik. 
Will ein Examinand noch in einem anderen Fache die Befähigung zu unterrichten 
erwerben, z. B. in der französischen oder englischen Sprache 2c., so hat er dies in seinem 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung anzugeben. 
Socht iche Von den Examinanden innerhalb dieser Abtheilung sind zwei schriftliche Arbeiten 
Prüfungs= zu liefern, eine ausführliche schriftliche Arbeit über eine Aufgabe aus dem Gebiete der 
arbeiten.
	        
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