Object: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

168 Die Verwaltung. #64 
besetzt mit einem Präsidenten und mehrern höheren Beamten als Mitgliedern, 
die dem Senat als der obersten Landesfinanzbehörde untersteht; ihr sind die (3) 
Hauptzollämter und die unteren Behörden unterstellt. Ueber die technische Kom- 
mission für das Zollwesen und die Zollkreditbehörde G. § 2, 6. 
Lübecck hat die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern am. 1. April 1883 
vom Reich übernommen. Oberste Landesfinanzbehörde ist auch hier der Senat. 
Die Aufgaben der Zolldirektivbehörde sind nach Vereinbarung mit Preußen dem 
vom Senat zum Lüb. Oberzolldirektor ernannten Preuß. Provinzialsteuerdirektor 
für Schleswig-Holstein übertragen (Bek. v. 24. März 1883 I, S. 431). Die Ver- 
waltung geschieht durch ein Hauptzollamt in Lübeck und ein Nebenzollamt in Trave- 
münde. Ueber das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll= und Reichs- 
steuergesetze oben S. 145. . 
§* 64. Handel und Schiffahrt. I. Im Mittelpunkt der Fürsorge für Handel 
und Schiffahrt stehen die Handelskammern (oben § 45). Obrigkeitliche Be- 
hörden sind in Bremen eine „Senatskommission für Handelssachen“ und eine 
solche „für Schiffahrtssachen". Neben ihnen steht die aus Mitgliedern des Senats 
und der Handelskammer gebildete „Behörde für Handels= und Schiffahrtsangelegen- 
heiten“ (oben S. 123) 1). In Lübeck besteht eine Kommission des Senats für 
Handel und Schiffahrt. Für besondere Zwecke sind ferner in Bremen eine Reihe 
von Behörden aus Mitgliedern des Senats und der Handelskammer gebildet (Verf. 
&+ 101; G. die Handelskammer betr. 3& 35): 1. die Behörde für Handels-Hilfsgeschäfte; 
ihr unterstehen die sog. „Handelsbeamten“, Börsenmakler, beeidigte Bücherrevisoren 
usw. (oben S. 123); 2. die Behörde für den Wasserschout, die Seefahrtschule und 
das Lotsenwesen, der 2 Seeschiffer beigeordnet sind (G. die Handelskammer betr. 
§ 35 Nr. 2, 36); 3. die Behörde für das Auswanderungswesen, die die Aufgaben 
einer höheren Verwaltungsbehörde nach dem Reichsg. über das Auswanderungs- 
wesen v. 9. Juni 1897 versieht und der das Schiffsvermessungswesen untersteht; 
endlich 4. das Tonnen= und Bakenamt (unten II). 
II. 1. Im Interesse seiner Schiffahrt ist Bremen bei seiner geographi- 
schen Lage zu besonderen Aufwendungen für die Unterhaltung und Verbesserung der 
Wasserstraße der Weser im Zusammengehen mit den anderen Uferstaaten genötigt. 
Die Grundlage der Vereinbarungen über den Schiffahrtsbetrieb auf der Weser bildet 
noch heute die Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823 und die sog. 
Additionalakte vom 3. September 1857. In den Jahren 1888—1895 hat Bremen 
auf Grund der mit Preußen und Oldenburg abgeschlossenen Verträge (Bek. v. 18. März 
1888, S. 53) die Korrektion der Unterweser durchgeführt 2); zur Auf- 
bringung der Mittel erhebt es auf Grund der Berechtigung durch Reichsg. v. 5. April 
1886 eine Schiffahrtsabgabe (jetzt G. v. 15. Dez. 1910, S. 241). Eine weitere Ver- 
tiefung der Unterweser ist durch Verträge vorbereitet (Vertrag mit Preußen v. 29. März 
1906 S. 92; mit Oldenburg v. 13. Febr. 1913, S. 109; auch Vertrag mit Preußen 
über die fernere Unterhaltung der preußischen Unterweser durch Bremen v. 13. Nov. 
1) In Hamburg besteht eine Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe; an der Wahl 
ihrer bürgerlichen Mitglieder nehmen außer der Bürgerschaft und Finanzdeputation die Handels-, 
Gewerbe= und Detaillistenkammer teil (Ges. v. 4. Okt. 1907). 
2) Darüber Franzius, Die Korrektion der Unterweser (1895).
	        
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