Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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tere in die mathematisch-physikalische und in die naturhistorisch-chemische 
Abtheilung zerfällt. 
Dresden, den 1. Februar 1878. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
  
9. Bekanntmachung, 
die Befreiung des nach den Vorschriften der Pharmacopoea Germanica 
bereiteten Malzertracts von der Brausteuer betreffend; 
vom 6. Februar 1878. 
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen hat: 
daß vom 1. Februar dieses Jahres ab der in den Apotheken oder pharmaceu- 
tischen Laboratorien nach den Vorschriften der Pharmacopoea Germanica 
bereitete, einer Gährung nicht unterworfene Malzextract (extractus malti), vor- 
behältlich einer allgemeinen Aufsicht zur Verhütung von Mißbräuchen, der 
Brausteuer nicht mehr zu unterwerfen sei, 
wird die Bekanntmachung vom 24. December 1875 (Seite 2 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1876) hiermit außer Kraft gesetzt. 
Dresden, am 6. Februar 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Haupt. 
  
  
& 10. Bekanntmachung, 
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874 betreffend; 
vom 11. Februar 1878. 
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 
1871 erlassene Postordnung vom 18. December 1874, publicirt für das Königreich
	        
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