Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von 
mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im 
Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten 
selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu ein- 
geschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Adressaten 
selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen sind. 
4. In demselben Paragraphen erhält der Absatz V# folgende Fassung: 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familien- 
glied, an welches die Bestellung erfolgt, zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bz. 
die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
5. Im § 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Be- 
gleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“ 
betreffend, erhält der Absatz 17 folgende Fassung: 
Iv. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen 
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34, Abs. uu, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs- 
beträge an die nach § 34, Abs. v zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen 
Quittungsleistung stattfindet. 
6. Im § 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“ betreffend, 
erhält im Absatz K der letzte Satz folgende Fassung: 
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde 
bz. Wagen nicht zulässig. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
1878. 3
	        
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