— 16 —
MÆ 13. Gesetz,
die Aufnahme einer 3 procentigen Rentenauleihe betreffend;
vom 1. März 1878.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
& 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, so viel in Schuldverschreibungen
über 3 procentige jährliche Rente auszugeben, als nothwendig ist, um die zum Ersatze
der zur Bestreitung des außerordentlichen Bedarfs in der Finanzperiode 187 mit
verwendeten Verwaltungsüberschüsse der Finanzperiode 18#3, sowie zur weiteren Er-
bauung von Eisenbahnen und zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse
erforderlichen Geldmittel bis zum Betrage von
60,000,000 Mark
zu beschaffen.
& 2. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb
Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem
Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über
15.34 jährliche Rente auf 500.3/ Capital,
300 — 1000
910 3000 -
150 — - - 5000 = -
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
#f# 3. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1878 auszufertigen und
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1878 an laufenden
Renten zu versehen.
+#. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse.
§5. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats-
schuldenkasse zur gehörigen Zeit in deutscher Reichswährung anzuweisen.
##6. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.