Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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MÆ 13. Gesetz, 
die Aufnahme einer 3 procentigen Rentenauleihe betreffend; 
vom 1. März 1878. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt: 
& 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, so viel in Schuldverschreibungen 
über 3 procentige jährliche Rente auszugeben, als nothwendig ist, um die zum Ersatze 
der zur Bestreitung des außerordentlichen Bedarfs in der Finanzperiode 187 mit 
verwendeten Verwaltungsüberschüsse der Finanzperiode 18#3, sowie zur weiteren Er- 
bauung von Eisenbahnen und zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse 
erforderlichen Geldmittel bis zum Betrage von 
60,000,000 Mark 
zu beschaffen. 
& 2. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb 
Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem 
Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über 
15.34 jährliche Rente auf 500.3/ Capital, 
300 — 1000 
910 3000 - 
150 — - - 5000 = - 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
#f# 3. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1878 auszufertigen und 
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1878 an laufenden 
Renten zu versehen. 
+#. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September 
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. 
§5. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats- 
schuldenkasse zur gehörigen Zeit in deutscher Reichswährung anzuweisen. 
##6. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
	        
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