Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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C. 
EIIIrEIIEIIIEIEIIEIIEIEIIIEIII 
Haus-Nr.:. Brand-Versich.-Cat.-Nr.: 
Besitzer: 
Hauslisfte 
für 
die Einschützung zur Einkommenstenuer 
im Jahre 18 
BVorbemerkungen: 
in dem nachstehenden Schema sind aufzuführen: 
) alle männlichen und weiblichen Hausbewohner, einschließlich 
der Aftermiether und Schlafstellenmiether, 
) diejenigen juristischen Personen 2c. (Gemeinden, Stiftungen, 
Anstalten, Personenvereine, Actiengesellschaften, Commandit- 
gesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften, Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften rc.), für welche in dem Grund- 
stücke ein Geschäftslocal gehalten wird, unter genauer Angabe 
ihrer Vertreter und des Sitzes ihrer Vertretung, ingleichen 
) diejenigen Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe 
irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, 
unter genauer Angabe der Wohnung. 
Wegzulassen sind nur 
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben 
»der ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie 
Berfügung zusteht; 
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein 
zigenes Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht 
im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehilfen 
hätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren 
Eltern und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter 
#leichen Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, 
licht selbstständigen Personen; 
3. Personen unter 16 Jahren, sofern sie kein eigenes Ver- 
mögen, auch keinen eigenen Erwerb haben, sowie 
4. active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, in- 
sofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres 
Einkommen haben; 
5. die in Armenversorgungs-, in Corrections-, Heil-, Ver- 
sorgungs= und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen 
die in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Aus- 
bildung wohnenden Personen, sofern dieselben kein eigenes Ver- 
mögen und keinen eigenen Erwerb haben. 
Wer für vie Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung 
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder 
Lohr beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende 
Einkommen derselben in der Hausliste (Spalte 5, 6 und 7) 
Auskunft zu ertheilen, dafern diese Personen seine Wohnung 
theilen oder in einem ihm gehörigen Hausgrundstücke wohnen. 
Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge 
von ihm verschuldeter uurichtiger oder unvollständiger Angaben 
dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familien= 
haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande 
gehörigen ein eigenes Einkommen habenden Personen, ein- 
schließlich der Aftermiether und Schlasstellenmiether, verant- 
wortlich. 
  
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, 
bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen. 
Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich.
	        
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