Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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dafern das Besitzthum in Gewerbeetablisse— Sche 
nents, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbs- hätzung Anmerkungen 
nlagen und in Grundstücken besteht, welch, des Ein- 
  
  
- I Etwaige 
om Besitzer zu gewerblichen Zwecken benutzt kommens g der 
werden, aus dem besondere Be- Bezirkssteuereinnahme. 
Besitzthume t 
nähere Bezeichnung des Angabe, durch die merkungen zur 
sewerbeetablissements, derwie viel Arbeiter, Arbeiter- si- » » . 
ieschäftsniedcrlassungoderinnen,Gcsellen,Werkführer,; Gemeinde- Erläuterung Schätzungs-Nachweisung 
ewerbsanlage unter AnCommis und andere behörde: der abgesendet Besondere 
abe des Gegenstandes der Gewerbsgehilfen von den 26, Abs. 1 der Bemerk- 
Fabrikation, des Handels Betreffenden ständig be- Ausfülrungeper- Schätzung: 
oder sonstigen Gewerbe= schäftigt werden und wie F. 
betriebes: viel von jeder Art: Mark. am: al: 
ungen: 
—. 
9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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