Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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K. 
Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung 
zur Einkommensteuer werden Sie in Gemäßheit der in § 39 des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juli 1878 enthaltenen Bestimmungen hiermit aufgefordert, Ihr gesammtes 
steuerpflichtiges Einkommen nach Maßgabe des anbei folgenden Declarationsformulars 
und des auf der Rückseite dieser Aufforderung abgedruckten Probeeintrags, sowie unter — 
Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahrheitsgemäß zu declariren und das 
ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Declarationsformular 
binnen 10 Tagen, 
vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen 
Expeditionsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust des Reclamationsrechts 
für das laufende Steuerjahr zur Folge. 
, am 
Stadtrath 
Der Gemeindevorstand daselbst. 
  
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