Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Solche Versammlungen dürfen nur nach vorher erlangter Genehmigung der acade— 
mischen Behörde berufen werden. 
Vereine und Versammlungen der Studirenden, welche sich mit öffentlichen Angele— 
genheiten befassen, und die Theilnahme der Studirenden an solchen Vereinen und Ver— 
sammlungen Anderer sind nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen und Verordnungen 
zu beurtheilen und unterstehen der Aufsicht der Polizeibehörde. 
Die Universitätsbehörde ist jedoch befugt, auch solche Vereine und Versammlungen 
der Studirenden unter sich zu verbieten oder aufzuheben, nicht minder die Theilnahme 
der Studirenden an solchen Vereinen und Versammlungen Anderer, beziehentlich deren 
Veranstaltung durch Studirende zu untersagen, dafern solche geeignet sind, den Zweck 
und den Ruf der Universität zu beeinträchtigen. 
& 4. Dem Universitätsgericht steht die Disciplinargewalt über die Studirenden zu. 
Auch wegen solcher strafbaren Handlungen der Studirenden, deren Bestrafung an- 
deren Behörden zusteht, kann das Universitätsgericht im Disciplinarwege noch auf 
Verweis, Unterschrift des consilll abeundi, auf das consilium abeundi, Exrmatrieu- 
lation oder Relegation erkennen. Eine solche Disciplinarmaßregel kann auch schon vor 
beendeter Untersuchung und selbst im Falle eines freisprechenden Erkenntnisses auf Grund 
der durch die Untersuchung oder anderer sonst festgestellter Thatsachen erkannt werden, 
wenn aus diesen sich ein Gebahren kund giebt, welches mit der Würde der Universität 
im Widerspruch steht. 
Zu diesem Behufe haben die Strafgerichts-, Militär= und Polizeibehörden von jeder, 
einen Studirenden betreffenden Verhandlung und Entscheidung dem Universitätsgericht 
unverweilt Nachricht zu geben. 
Ebenso ist das Universitätsgericht durch das zuständige Gericht von allen für die 
academische Disciplin bedeutenden Schuldklagsachen gegen Studirende in Kenntniß zu 
setzen. 
5. Beim Abgang von der Universität kann das Sittenzeugniß denjenigen Stu- 
direnden verweigert werden, welche Collegienhonorare und Auditoriengelder in Rückstand 
gelassen haben. 
Jedoch ist Behörden, welchen im öffentlichen Interesse daran gelegen ist, den Inhalt 
des Sittenzeugnisses kennen zu lernen, dasselbe auf Verlangen mit Vorbehalt der Rück- 
sendung mitzutheilen. 6 
§66. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dasselbe 
in Wirksamkeit tritt.
	        
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