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Hinsichtlich der Uebernahme der bei dem bisherigen Consistorium des Gesammt—
hauses Schönburg angestellten Beamten und der für die Schönburgischen Receßherr—
schaften von dem Gesammthause Schönburg angestellten Superintendenten gilt das
Nämliche, was in § V im letzten Absatze vereinbart ist.
8 VIII.
Das Gesammthaus Schönburg erkennt an, daß
a) das Gesetz, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung be—
treffend, vom 21. April 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich
Sachsen vom Jahre 1873, Seite 275 fg.),
b) das Gesetz, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung be-
treffend, vom 21. April 1873 (ebendaselbst Seite 284 fg.),
c) die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 (ebendaselbst
Seite 295 fg.),
d) die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
(ebendaselbst Seite 321 fg.),
e) die Revidirte Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (ebendaselbst
Seite 328 fg.),
1) das Gesetz, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 (ebendaselbst
Seite 350 fg.),
g) das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landescon-
sistoriums betreffend, vom 15. April 1873 (ebendaselbst Seite 376 fg.),
h) das Gesetz zu Publication des Kirchengesetzes wegen Errichtung eines evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums vom 16. April 1873 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 374 fg.),
i) das Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvor-
stands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen
betreffend, vom 15. April 1873 (ebendaselbst Seite 383 fg.), insoweit nicht
dasselbe durch das Kirchengesetz vom 30. November 1876 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1876, Seite 711) abgeändert worden ist,
und die mit diesen Gesetzen in Verbindung stehenden Verordnungen, auch soweit die
genannten Gesetze und Verordnungen Bestimmungen enthalten, zu denen die Zustimmung
des Hauses Schönburg receßmäßig erforderlich ist, unter den nachstehend vereinbarten
Modificationen und Bedingungen in den Schönburgischen Receßherrschaften Geltung
haben und unter denselben Modificationen und Bedingungen jeder Zeit ohne Zustimmung
des Hauses Schönburg abgeändert, ergänzt, authentisch interpretirt oder aufgehoben
und durch neue Gesetze ersetzt werden können.