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stellungen, Beförderungen und Pensionirungen von Beamten nur im Einverständnisse
mit der Königlichen Staatsregierung eintreten zu lassen.
Urkundlich haben die Königlichen Bevollmächtigten und der hierzu mit Vollmacht
versehene Vertreter des Gesammthauses Schönburg die vorstehende
Uebereinkunft
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Dresden, den 29. October 1878.
szs Herrmann von Nostitz-Wallwitz. Georg, Prinz von Schönburg.
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Ludwig von Abeken.
MÆ 74. Verordnung,
die Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften betreffend;
vom 30. October 1878.
Zu Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg wegen des Uebergangs der
Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften auf den Staat getroffenen,
am 15. November 1878 in Kraft tretenden Uebereinkunft vom 29. October 1878 (Seite
394 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) wird mit Allerhöchster Ge—
nehmigung verordnet, was folgt:
Die Schönburgschen receßherrschaftlichen Gerichte treten mit Ablauf des 14. No—
vember dieses Jahres außer Wirksamkeit.
Als ordentliche Gerichte erster Instanz treten vom 15. November dieses Jahres an
bis auf Weiteres
an Stelle der Schönburgschen Gerichtsämter zu Glauchau, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenstein, Meerane, Hohenstein-Ernstthal und Lößnitz eben so
viel Königliche Gerichtsämter mit dem Sitz an den nämlichen Orten und mit
den bisherigen Sprengeln der wegfallenden Schönburgschen Gerichtsämter,
an Stelle des Schönburgschen Bezirksgerichts zu Glauchau für die Bezirke
der vorstehends benannten Gerichtsämter ein Königliches Bezirksgericht mit dem
Sitz in Glauchau, zugleich als Gerichtsamt für den Gemeindebezirk der Stadt
Glauchau, und
an Stelle des Schönburgschen Ehegerichts zu Glauchau das Appellations=
gericht zu Zwickau.