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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung zweier Zechenbahnen betr. S. 405.—
Bekanntmachung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Sparkasse zu Hartenstein
betr. S. 406. — Verordnung, die standesamtliche Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot betr. S. 407.
— Bekanntmachung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Sparkasse zu
Liudenau betr. S. 409. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Ge-
setzen für die Sparkasse zu Seifhennersdorf betr. S. 410. — Verordnung, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Stauchitz betr. S. 411. — Bekanntmachung, das Reichs-
gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie betr. S. 412. — Verordnung, die
Zahl und Eintheilung der Ephoralbezirke betr. S. 412. — Verordnung, die Auflösung des Gesammt-
consistoriums zu Glauchau, sowie die Superintendenturen zu Glauchau, Waldenburg und Lößnitz betr.
S. 431. — Verordnung, weitere ausführende Bestimmungen für die Fortbildungsschule betr. S. 432. —
Bekanntmachung, den Lehrplan für den Unterricht in einfachen Volksschulen betr. S. 434. — Ver-
ordnung, die weitere Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878
betr. S. 451. — Berichtigung S. 452.—
76. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zechenbahnen
betreffend;
vom 14. September 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
30. Juni 1876 und 21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Zechenbahn des Gersdorfer
Steinkohlenbauvereins, sowie einer dergleichen des Steinkohlenbauvereins Hohn—
dorf zur Verbindung mit der Staatsbahn von St. Egidien nach Stollberg andurch
verordnet wie folgt:
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden
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