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späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Zechen—
bahnen.
82. Hinsichtlich des bei der Erpropriation für diese zechenbahnen zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
.3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahnen werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne die Fluren von
Hohndorf und
Gersdorf
betroffen.
Dresden, am 14. September 1878.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Pfeiffer lI.
3 77. Bekanntmachung
die Bewilligung einer in dem Regulativ für die Sparkasse in der Stadi Hartenstein
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 18. September 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Hartenstein auf Ansuchen für
die von derselben errichtete Sparkasse in der Stadt Hartenstein die in der nachstehend
abgedruckten Bestimmung des bezüglichen Regulativs. enthaltene Ausnahme von be-
stehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 18. September 1878.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Rosenberg.