Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Zechen— 
bahnen. 
82. Hinsichtlich des bei der Erpropriation für diese zechenbahnen zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
.3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Zechenbahnen werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne die Fluren von 
Hohndorf und 
Gersdorf 
betroffen. 
Dresden, am 14. September 1878. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Pfeiffer lI. 
  
3 77. Bekanntmachung 
die Bewilligung einer in dem Regulativ für die Sparkasse in der Stadi Hartenstein 
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 18. September 1878. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Stadtgemeinde Hartenstein auf Ansuchen für 
die von derselben errichtete Sparkasse in der Stadt Hartenstein die in der nachstehend 
abgedruckten Bestimmung des bezüglichen Regulativs. enthaltene Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 18. September 1878. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Rosenberg.
	        
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