Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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As 82. Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen 
Bestrebungen der Socialdemocratie betreffend; 
vom 23. October 1878. 
Zur Ausführung des 8 29 des mit dem Tage der Verkündigung in Kraft tretenden 
Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemocratie vom 
21. October dieses Jahres (Seite 351 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1878) wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß in hiesigen Landen unter der, in jenem § 29 enthal- 
tenen Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ die Kreishauptmannschaften, und unter der 
Bezeichnung „Polizeibehörde“ die Polizeidirection in Dresden, die Amtshauptmann- 
schaften, die Verwaltungscommission für die Schönburgschen Receßherrschaften, die 
Polizeiämter in Leipzig und Chemnitz, und in den übrigen Städten mit Revidirter 
Städteordnung die dasigen Stadträthe, sowie, hinsichtlich der Vereinszusammen- 
künfte und Versammlungen innerhalb der in der Verordnung vom 22. August 1874 
(Seite 126 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) bestimmten Com- 
petenzgrenzen, in den mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den 
Landgemeinden die Gemeindevorstände zu verstehen sind. 
Dresden, am 23. October 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
  
83. Verordnung, 
die Zahl und Eintheilung der Ephoralbezirke betreffend; 
vom 2. November 1878. 
Auf Grund der ständischen Verhandlungen über das Staatsbudget und nach Gehör 
der evangelisch-lutherischen Landessynode verordnet, im Einverständnisse mit dem 
Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und mit Genehmigung 
der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, was die Ephorien in den 
Schönburgschen Receßherrschaften anlangt, auf Grund der mit der Verordnung vom 
30. October dieses Jahres (Seite 393 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
	        
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