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Es sind einzuliefern:
1. die zu Gefängnißstrafe von mehr als ein monatiger Dauer verurtheilten Personen
männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in die Strafanstalt Sachsenburg,
2. die zu Gefängnißstrafe in der Dauer von mehr als 5, aber nicht über 6
Monate verurtheilten Personen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, in die Gefangenanstalten zu Dresden, beziehentlich
Chemnitz,
3. die zu Gefängnißstrafen von mehr als sechsmonatiger Dauer verurtheilten
Personen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in die Strafanstalt Zwickau,
4. die zu Gefängnißstrafe von mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten Per-
sonen weiblichen Geschlechts in die Strafanstalt Voigtsberg bei Oelsnitz;
wogegen
5. alle anderen Gefängnißstrafen in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen sind.
Bei Einlieferung der Verurtheilten an die Verwaltung der Strafanstalt sind in
den Fällen unter 3 und 4 Einlieferungsschriften nach § 80 der Ausführungsverordnung
zur Strafprozeßordnung vom 31. Juli 1856 (Seite 175 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1856) und beziehentlich nach der Verordnung, die Ein-
lieferungen in die Strafanstalten betreffend, vom 20. Februar 1874 (Seite 15 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), in den Fällen unter 1 und 2 da-
gegen die Untersuchungsacten nach § 3 der Verordnung vom 29. Juni 1877 der An-
staltsverwaltung mitzutheilen.
Dresden, am 11. März 1878.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Rosenberg.
& 18. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur
Aufnahme von Protocollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungs-
behörden betreffend;
vom 16. März 1878.
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OIn weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protocollen
und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom
1878. 6