Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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As 85. Verordnung, 
weitere ausführende Bestimmungen für die Fortbildungsschule betreffend; 
vom 4. November 1878. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu weiterer Ausführung der die Fortbildungs— 
schule betreffenden Bestimmungen auf Grund § 22, Abs. 6 und § 38, Abs. 5 des Volksschul- 
gesetzes vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873) hierdurch verordnet: 
§ ll. Zulässige Strafmittel in der Fortbildungsschule sind: 
a) Erinnerungen und Verweise durch den Lehrer, 
b) Aufgabe einer angemessenen häuslichen Strafarbeit, wo die Verhältnisse dazu 
geeignet sind, 
c) Zurückbehalten in der Schule, nicht über die Dauer einer Stunde, mit zweck- 
mäßiger Beschäftigung unter Aufsicht, 
6) für den Fall fortgesetzten unpünktlichen Besuchs, Abholung durch den Schul= oder 
Gemeindediener, 
) Erinnerungen und Verweise durch den Ortsschulinspector (Director), schriftliche 
Anzeigen an die Eltern (Erzieher), Lehr-, Dienst= oder Arbeitsherren, 
I!) Erinnerungen und Verweise vor dem Lehrercollegium der Fortbildungsschule oder 
dem Schulvorstand (Schulausschuß), nach Befinden im Beisein des Vaters 
(Erziehers), Lehr-, Dienst= oder Arbeitsherrn, 
8) Carcerstrafe bis zu zwei Stunden mit oder ohne Beschäftigung, 
D) Carcerstrafe über zwei bis zu zwölf Stunden mit oder ohne Beschäftigung, 
i) Verweis vor der Bezirksschulinspection mit oder ohne Androhung der Ausstoßung, 
K) Ausstoßung mit öffentlicher Bekanntmachung vor der Classe und mit dem Verluste 
der Fähigkeit zur Aufnahme in eine andere öffentliche Fortbildungsschule. 
& 2. Die Strafen unter 1 a bis mit d und g# kann der Lehrer, die unter e der 
Ortsschulinspector (Director), die unter f und h auf Antrag des Ortsschulinspeetors 
(Directors) das Lehrercollegium der Fortbildungsschule oder der Schulvorstand (Schul- 
ausschuß), die unter i und k auf Antrag des Lehrercollegiums oder Schulvorstandes 
(Schulausschusses) nur die Bezirksschulinspection verfügen. 
Der Ortsschulinspector (Director) hat darauf zu achten, daß die Strafen unter 
b, c, g das zulässige Maß nicht überschreiten. Auch ist er befugt, einzelnen Lehrern 
den Gebrauch gewisser Strafen ganz zu untersagen. 
Die Carcerstrafe (g und h) ist in einem von dem Ortsgefängnisse verschiedenen 
Locale, im Falle g in der Regel sofort, im Falle h zweckmäßig in Abschnitten von je
	        
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