Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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durch energische Anwendung der in § 5, Abs. 4 und 6 des Volksschulgesetzes geordneten 
Strafen zu begegnen. 
Wegen rechtzeitiger An= und Abmeldung fortbildungsschulpflichtiger Schüler hat sich 
der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit zu vernehmen. Die hierüber getroffenen Bestimm- 
ungen sind in die Localschulordnung aufzunehmen. 
& 7. Die Lehrer der Fortbildungsschule haben mit gleicher Hingabe die Fortbildung 
der ihnen anvertrauten Schüler in den für das bürgerliche Leben nöthigen Kenntnissen 
und Fertigkeiten, wie die sittlich-religiöse Hebung und Erziehung derselben zu pflegen. 
Lehrmethode und Disciplin haben sie den besonderen Anforderungen der Fort- 
bildungsschule entsprechend einzurichten. 
Der Unterricht in der Fortbildungsschule ist daher thunlichst solchen Lehrern zu 
übertragen, welche diese Anforderungen zu erfüllen tüchtig sind. 
Fortbildungsschulen, deren Disciplin oder Leistungen nicht befriedigen, sind von den 
Orts= und Bezirksschulinspectoren besonders häufig zu revidiren. 
§& # . Die den Schulvorständen in § 14, Abs. 7 des Volksschulgesetzes nachgelassene 
Genehmigung der Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule ist auf besondere Fälle 
zu beschränken. 
Als ein solcher kann die Erlangung der nach dem Ziele der betreffenden Fort- 
bildungsschule erforderlichen Reife angesehen werden. 
Darüber, ob diese Reife vorhanden, entscheidet in jedem einzelnen Falle der Lehrer 
mit dem Ortsschulinspector (Director), über die Befreiung selbst der Schulvorstand. 
Die Schulvorstände haben jede nach § 14, Abs. 7 des Volksschulgesetzes gewährte 
Befreiung der Bezirksschulinspection anzuzeigen. 
Dresden, den 4. November 1878. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Götz. 
  
& 86. Bekanntmachung, 
den Lehrplan für den Unterricht in einfachen Volksschulen betreffend; 
vom 5. November 1878. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat in Gemäßheit § 37, 
alin. 1, Punkt 11 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873
	        
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